Erneuerungswahlen 2026 - 2030

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Der Stadtrat Dübendorf als kreiswahlleitende Behörde ordnet den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026–2030 für folgende Behörden auf
Sonntag, 12. April 2026, an:
- Kirchenpflege der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Dübendorf (7 Mitglieder, davon eines als Präsidentin bzw. Präsident)

- Rechnungsprüfungskommission der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Dübendorf (5 Mitglieder, davon eines als Präsidentin bzw. Präsident)

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.

Die Wahl wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Dübendorf (KGO) sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes der politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens am 19. November 2025, 16.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Dübendorf, Behördendienste, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, schriftlich eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 5. Dezember 2025 bis 12. Dezember 2025, 14.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 22. April 2026, 16.00 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 17. April 2026 amtlich publiziert.

Wählbar sind gem. Art. 10 Abs. 1 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (LS 182.10) die Mitglieder der Körperschaft, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind. Für die Wahl in die Kirchenpflege müssen die Voraussetzungen gemäss § 40 Abs. 1 und 5 des Kirchgemeindereglements der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (KGR) i.V.m. Art. 20 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung Dübendorf (KGO) erfüllt sein. Für die Wahl in die RPK gilt § 40 Abs. 1 und 3 KGR i.V.m. Art. 26 Abs. 3 KGO.

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz "bisher", wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag pro Behörde unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtverwaltung Dübendorf, den Gemeindeverwaltungen Fällanden und Schwerzenbach sowie auf www.duebendorf.ch/wahlen2026 oder www.kath-dfs.ch bezogen werden.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, c/o Silvia Eggenschwiler Suppan, Kull Ruzek Eggenschwiler Rechtsanwälte, Florastrasse 1, 8008 Zürich, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Bereitgestellt: 10.10.2025     Besuche: 46 Monat 
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